BFH - Beschluss vom 30.04.2008
IV S 4/08

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (IV S 4/08) - DRsp Nr. 2008/14203

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen IV S 4/08

DRsp Nr. 2008/14203

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Streit. Die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) --einer GbR-- hatte auch im zweiten Rechtsgang keinen Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 (Az. IV B 124/06) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin. Die zugleich erhobene Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (Az. IV S 3/08).

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

1. Der Senat ist der Auffassung, dass nach Schaffung der Anhörungsrüge durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr statthaft ist. Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 V S 10/07 (BStBl II 2008, 60) Bezug.