BFH - Beschluss vom 30.04.2008
V S 38/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1497

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (V S 38/07) - DRsp Nr. 2008/13856

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen V S 38/07

DRsp Nr. 2008/13856

Gründe:

I. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Oktober 2007 V S 17/07 (PKH) den Antrag der Klägerin, Antragstellerin und Rügeführerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit als Beschwerdeführerin wegen Umsatzsteuer 1992 bis 1996 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe im Schriftsatz vom 30. Juli 2007 darauf hingewiesen, aufgrund der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 30. Dezember 2004 seien sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das vorliegende Antragsverfahren unterbrochen gewesen. Überdies hätte dem "fristauslösenden Urteil ein entsprechendes detailliertes Merkblatt mit allen zu beachtenden Umständen des PKH-Verfahrens und dem amtlichen Fragebogen beigefügt" werden müssen. Eine unzureichende Darlegung dürfe daher nicht zu ihren Lasten gehen.

II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.