BFH - Beschluss vom 30.04.2008
VI B 131/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1475
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VI 213/2006

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (VI B 131/07) - DRsp Nr. 2008/13450

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen VI B 131/07

DRsp Nr. 2008/13450

Gründe:

I. Die Beteiligten stritten im finanzgerichtlichen Verfahren um die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.

Die aus X in Sachsen stammende Klägerin arbeitete seit dem Jahr 2001 in E. Sie wohnte dort mit ihrer am ... 2002 geborenen Tochter zunächst in einer möblierten Wohnung (etwa 60 qm) in der ...Straße in B. Seit ... März 2003 war dort auch der Lebensgefährte der Klägerin und Vater der Tochter der Klägerin gemeldet. Am 1. August 2004 bezogen die Klägerin und ihr Lebensgefährte eine größere unmöblierte Wohnung (etwa 80 qm) in B. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit ihrem am ... 2005 geborenen zweiten Kind schwanger.

Die Klägerin gab in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 (Streitjahr) als Wohnort X an und machte für die in B unterhaltene Wohnung Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die Kosten unberücksichtigt. Das FA wies zur Begründung darauf hin, dass die Klägerin im Jahr 2004 eine größere Wohnung bezogen und dafür umfangreiche Aufwendungen getätigt habe, dass auch ihr Lebensgefährte dort anwesend gewesen sei, so dass daraus geschlossen werden müsse, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin in B sei.