BFH - Beschluss vom 30.04.2008
X B 263/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1329
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1070/06

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (X B 263/07) - DRsp Nr. 2008/12226

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen X B 263/07

DRsp Nr. 2008/12226

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) genügen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bzw. liegen nicht vor.

1. Wird geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von einer anderen Entscheidung ab, dann sind die tragenden Erwägungen der Entscheidung des FG und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung der Entscheidungen erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).