BFH - Beschluss vom 30.04.2008
X B 264/07

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (X B 264/07) - DRsp Nr. 2008/13869

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen X B 264/07

DRsp Nr. 2008/13869

Gründe:

Der rechtskundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München, das seine Klage abgewiesen hat, Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 teilte der Klägervertreter dem beschließenden Senat mit, er erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und er nehme auf Wunsch des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, der Kläger werde um Klarstellung gebeten, ob seine Prozesserklärung als Zurücknahme des Rechtsmittels oder als Erklärung zu verstehen sei, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, reagierte der Klägervertreter nicht.