BFH - Beschluss vom 30.04.2008
X S 14/07 (PKH)
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1351

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (X S 14/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/12227

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen X S 14/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/12227

Gründe:

I. Gegen den Antragsteller erging am 18. März 1999 ein Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr 1995, der zu einer Nachzahlung führte. Nach erfolglosem Klageverfahren hat der Antragsteller am 8. März 2006 gegen das Urteil des Finanzgerichts beim Bundesfinanzhof (BFH) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und durch Schriftsatz vom 27. April 2006, eingegangen am 2. Mai 2006, begründet.

Am 23. März 2007 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am 18. Juni 2007 hat der Antragsteller beim BFH den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

II. 1. Der Antrag ist unzulässig.

Der Antragsteller ist nach der Insolvenzeröffnung nicht mehr Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) und daher im PKH-Verfahren nicht mehr antragsbefugt.

a) Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter unter weiteren Voraussetzungen PKH. Verfahrensbeteiligter gemäß § 57 Nr. 1 FGO ist im Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) bis zur Insolvenzeröffnung der Insolvenzschuldner, hier also der Kläger und Beschwerdeführer.