BFH - Beschluss vom 30.04.2008
X S 17/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 30.04.2008 (X S 17/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/13080

BFH, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen X S 17/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/13080

Gründe:

I. In der Zeit vom 26. April 2002 bis 21. Mai 2003 fand beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 statt. Nach den Feststellungen der Prüferin hatte der Antragsteller im Streitjahr 1998 Betriebseinnahmen in Höhe von 47 448 DM nicht erklärt und in erheblichem Umfang den privaten Bereich betreffende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht sowie hierfür Vorsteuer abgezogen. Der Antragsteller führte keine Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Prüferin ermittelte daher die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg. In Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1999 und das Streitjahr 2000, für die der Antragsteller Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34 187 DM und 68 790 DM erklärt hatte, nahm die Prüferin eine Geldverkehrsrechnung vor, die zu Fehlbeträgen in Höhe von 18 000 DM und 69 000 DM sowie zu einer Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und steuerpflichtigen Umsätzen in entsprechender Höhe führte.