BFH - Beschluß vom 30.05.2001
X B 7/01

BFH - Beschluß vom 30.05.2001 (X B 7/01) - DRsp Nr. 2001/15891

BFH, Beschluß vom 30.05.2001 - Aktenzeichen X B 7/01

DRsp Nr. 2001/15891

Gründe:

Das Rechtsmittel ist teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, teils unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdefrist ihrer Darlegungspflicht nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der insoweit für den Streitfall maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung --a.F.-- (s. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; dazu: Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61, 65) nicht nachgekommen sind.