BFH - Beschluss vom 30.05.2007
I B 124/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1905
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 48/02

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (I B 124/06) - DRsp Nr. 2007/15949

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen I B 124/06

DRsp Nr. 2007/15949

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) freigestellt werden muss.

Der Kläger veranstaltete im Jahr 2000 im Inland ein Musik-Festival, für das er mehrere ausländische Künstler und Künstlergruppen engagierte. Die Veranstaltung wurde öffentlich gefördert; den Aufwendungen des Klägers in Höhe von 159 260 DM standen Fördermittel in Höhe von 125 000 DM gegenüber.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 50 Abs. 7 EStG und auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Juli 1983 (BStBl I 1983, 382) die Freistellung vom Steuerabzug für die bei dem Festival auftretenden Künstler. Diesem Antrag gab der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur zum Teil statt. Er versagte die Freistellung im Hinblick auf die Honorare für fünf Künstler bzw. Künstlergruppen mit der Begründung, dass es sich bei diesen Personen um Solisten oder solistisch besetzte Ensembles handele; es stehe hier jeweils nur eine Person oder ein Duo im Vordergrund, während die übrigen Musiker nur als Begleitband fungierten. Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.