BFH - Beschluss vom 30.05.2007
I B 126/06
Vorinstanzen:
FG Münster - 9 K 6641/04 K, G - 11.8.2006,

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (I B 126/06) - DRsp Nr. 2007/15950

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen I B 126/06

DRsp Nr. 2007/15950

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat Wirtschaftsgüter auf eine KG übertragen und streitet nunmehr mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) u.a. darüber, ob und ggf. in welchem Umfang es in diesem Zusammenhang zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Der Senat hat das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des Finanzgerichts (FG), soweit es die Streitjahre (1994 und 1995) betraf, aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867); er hielt weitere tatsächliche Feststellungen zur Ermittlung des fremdüblichen Entgelts für die Übertragung der Wirtschaftsgüter für erforderlich.

Im zweiten Rechtsgang hat das FG den anzusetzenden Fremdvergleichspreis geschätzt und auf dieser Basis der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.