BFH - Beschluss vom 30.05.2007
IV B 93/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2051
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 582/06

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (IV B 93/06) - DRsp Nr. 2007/16936

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen IV B 93/06

DRsp Nr. 2007/16936

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, die ein ... betreibt, als Land- und Forstwirt tätig. Er betreibt Forstwirtschaft und Ackerbau sowie den Hopfenanbau. Den Gewinn ermittelt er nur für den Hopfenanbau nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Seit dem 1. Juli 1988 bewirtschaftet der Kläger eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 19,2 ha, die er von seinen Eltern gepachtet hatte. Diese hatten ihrerseits weiterhin den Hopfenanbau und die Forstwirtschaft betrieben und waren insoweit gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO) buchführungspflichtig. Mit Vertrag vom 25. Juli 1994 übertrugen die Eltern dem Kläger ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von insgesamt ca. 52 ha samt Inventar. Nach der Hofübergabe hatte der Kläger den Hopfenbetrieb samt dazugehörigem Inventar an seinen Vater zurück verpachtet.