BFH - Beschluss vom 30.05.2007
V B 186/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1934
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6632/04

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (V B 186/06) - DRsp Nr. 2007/14726

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen V B 186/06

DRsp Nr. 2007/14726

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) oder ihr Sohn in den Streitjahren 1998 bis 2003 eine Spedition als Unternehmer geführt hat.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte in den Umsatzsteuerbescheiden vom 20. Juli 2004 für die Streitjahre Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Gegenstand des Klageverfahrens waren die Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 24. Februar 2006.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen diese Bescheide ab.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin begehrt Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen eines Verfahrensmangels sowie gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung .

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.