BFH - Beschluss vom 30.05.2007
V B 216/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 114/2005

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (V B 216/06) - DRsp Nr. 2007/13027

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen V B 216/06

DRsp Nr. 2007/13027

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist hauptberuflich als ... nichtselbständig tätig. Daneben vermietete sie in den Streitjahren (1994 bis 1998) ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen ...handel. Die Wohnmobilvermietung gab sie 1998 auf.

Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung und einer Außenprüfung traf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diverse Prüfungsfeststellungen und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Ehemann der Klägerin für die Klägerin Klage. Da keine Klagebegründung erfolgte, setzte die Berichterstatterin dem Ehemann der Klägerin gemäß §§ 62 Abs. 3, 65 Abs. 1 und 2, 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Originalvollmacht sowie zur Bezeichnung des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlt, bis zum 1. Oktober 2005.

Da weder eine Äußerung erfolgte noch eine Vollmacht vorgelegt wurde, wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2006 als unzulässig ab.