BFH - Beschluss vom 30.05.2007
X B 154/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1896/03

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (X B 154/06) - DRsp Nr. 2007/13894

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen X B 154/06

DRsp Nr. 2007/13894

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO. Insbesondere zeigt die Beschwerdebegründung keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) auf.

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) sowie gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO kann u.a. dann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (Beschluss des angerufenen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler stellt hingegen die möglicherweise fehlerhafte Würdigung des Vorbringens der Beteiligten oder erhobener Beweise durch das FG dar. Aus diesem Grund muss die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers eingehend begründet werden (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741). Insbesondere muss der übergangene Vortrag unter Hinweis auf eine Fundstelle in den Verfahrensakten genau bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 138/04, BFH/NV 2005, 2212).