BFH - Beschluss vom 30.05.2007
X B 177/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1072/05

BFH - Beschluss vom 30.05.2007 (X B 177/06) - DRsp Nr. 2007/12226

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen X B 177/06

DRsp Nr. 2007/12226

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1994 als selbstständiger Immobilienmakler tätig. Mit Vertrag vom 22. Dezember 1994 vereinbarten er und die Zeugin X eine an den Kläger zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 3,45 v.H. des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer), falls es zum Erwerb des Grundstücks K-Straße in A durch die Zeugin kommen sollte. Als Kaufpreis waren 480 000 DM angegeben.

In einem "Zusatzvertrag zum Maklervertrag vom 22.12.1994" heißt es:

"Der Makler, Herr ... (Kläger), erhält am 23.12.1994 eine Zahlung von DM 10 000 und sichert der Käuferin zu, dass die Immobilie K-Str. zum Preis von DM 480 000 auf die o.g. Käuferin übergeht. Der Eigentümer ... erhält am 28.12.1994 eine Kaufpreissumme von DM 80 000 in bar von der Käuferin ... (= Zeugin X). Der notarielle Kaufvertrag ... wird am 12.01.1995 beim Notar ... B ... geleistet. Der Kaufpreis beträgt DM 400 000. Die Zahlung des genannten Kaufpreises von DM 400 000 wird bis 31.03.1994 (Anmerkung: meint offensichtlich 1995) auf das ... Notaranderkonto geleistet."