BFH - Beschluss vom 30.05.2008
III B 135/07
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 329/2004

BFH - Beschluss vom 30.05.2008 (III B 135/07) - DRsp Nr. 2008/13436

BFH, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen III B 135/07

DRsp Nr. 2008/13436

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für Investitionen in den neuen Bundesländern, die er in den Jahren 1995 und 1998 durchgeführt hatte, Investitionszulage. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gab den Anträgen nur zum Teil statt. Umstritten blieb insbesondere die Zulage für eine im Jahre 1998 errichtete Halle aus einer Stahlkonstruktion. Diese hatte der Kläger auf einem Grundstück errichten lassen, das er nach seinen Angaben von seiner Ehefrau gemietet hatte. Das FA war der Ansicht, es handele sich um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das nicht begünstigt sei. Die gegen die Zulagenbescheide 1995 und 1998 gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg, ebenso wenig die anschließend erhobene Klage. Zu der umstrittenen Stahlhalle führte das Finanzgericht (FG) aus, diese sei fest mit Grund und Boden verbunden und sei auch nicht als Scheinbestandteil i.S. von § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Halle nach dem Ende der Mietzeit wieder entfernt werden müsse.