BFH - Beschluss vom 30.05.2008
III B 80/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4125/06

BFH - Beschluss vom 30.05.2008 (III B 80/07) - DRsp Nr. 2008/14198

BFH, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen III B 80/07

DRsp Nr. 2008/14198

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb in den Streitjahren (1999 bis 2001) drei ...-Läden. Bei einer Außenprüfung beanstandete der Prüfer des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) u.a. eine Einlage von 75 000 DM. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Betrag von ihrem Privatkonto auf ein betriebliches Konto des Klägers überwiesen. Auf dem Konto der Klägerin waren im Jahr 1999 drei Zuflüsse im Gesamtbetrag von 77 027,79 DM zu verzeichnen gewesen. Der Kläger erklärte die Herkunft der Mittel mit einer Schenkung in Höhe von 60 000 DM von seinem mittlerweile verstorbenen Vater, der seinerzeit in den USA gelebt habe. Nach Ansicht des Prüfers handelte es sich um einen ungeklärten Vermögenszuwachs, der zu einer Hinzuschätzung berechtigte. Dementsprechend erhöhte er den Gewinn und die Umsätze des Jahres 1999.

Das FA wies die Einsprüche gegen die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2001, gegen die Gewerbesteuer-Messbescheide 1999 und 2001 sowie gegen den Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages 2001 zurück.