BFH - Beschluss vom 30.05.2008
V B 161/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1546
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 440/06

BFH - Beschluss vom 30.05.2008 (V B 161/07) - DRsp Nr. 2008/13446

BFH, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen V B 161/07

DRsp Nr. 2008/13446

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2003 (Streitjahr) einen Vorsteuerabzug in Höhe von 5 937,94 EUR aus der Anschaffung eines PKW geltend.

Die Klägerin hatte den PKW am 24. Juni 2003 in ihrem Namen bei einem Autohändler bestellt. Die Auftragsbestätigung vom 24. September 2003 sowie die Rechnung vom 30. Dezember 2003 sind ebenfalls an die Klägerin adressiert.

Den Kaufpreis des PKW überwies der Gesellschafter E teilweise, nämlich in Höhe von 34 000 EUR, von seinem Privatkonto; im Übrigen gab er seinen gebrauchten PKW für 9 000 EUR in Zahlung. Das Fahrzeug wurde auf den Gesellschafter E zugelassen. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein wurden auf seinen Namen ausgestellt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte mit Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 5. Februar 2006 den Vorsteuerabzug.