BFH - Beschluss vom 30.05.2008
V B 76/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1441
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 57/06

BFH - Beschluss vom 30.05.2008 (V B 76/07) - DRsp Nr. 2008/15845

BFH, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen V B 76/07

DRsp Nr. 2008/15845

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen, noch beruht das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Die Frage, ob die "bewusste Nichtbelehrung des Betriebsprüfers über den strafrechtlichen Ermittlungszweck der AP" (Außenprüfung) eine Täuschung i.S. des § 136a der Strafprozessordnung (StPO) darstellt, führt nicht zur Zulassung der Revision. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Außerdem wäre sie in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärbar.

a) An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, weil die Frage bereits durch die Rechtsprechung entschieden ist. Es ist geklärt, dass ein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind, im Besteuerungsverfahren nicht besteht und dass insbesondere das Unterlassen der Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung nicht zu einem Verwertungsverbot führt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; BFH-Beschluss vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).