BFH - Beschluß vom 30.06.1998
III B 232/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 59

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (III B 232/95) - DRsp Nr. 1998/19042

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen III B 232/95

DRsp Nr. 1998/19042

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die gerügten Divergenzen sind entweder nicht ausreichend i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet worden oder sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.

a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1957 V 150/56 U (BFHE 65, 532, BStBl III 1957, 437) geltend macht, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag und an der Gegenüberstellung von die jeweiligen Entscheidungen tragenden abstrakten Rechtssätzen, die einander widersprechen sollen (zu diesem Erfordernis s. z.B. den BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, daß der BFH in dem von ihr genannten Urteil im Einbau eines Elektromotors in eine Maschine eine "Bearbeitung" dieses Motors gesehen habe, weil durch die Montage nach der Verkehrsauffassung ein anderes Wirtschaftsgut entstanden sei.

Diese Ausführungen sind schon nicht schlüssig, weil der BFH im Urteil in BFHE 65, 532, BStBl III 1957, 437 über die (umsatzsteuerrechtliche) Einordnung der Lieferung und Montage von ortsfesten Melkanlagen zu befinden hatte, wobei die Montagearbeiten außerdem jeweils etwa zwei Tage in Anspruch nahmen.