BFH - Beschluß vom 30.06.1998
IX B 130/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 60

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (IX B 130/97) - DRsp Nr. 1998/19094

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen IX B 130/97

DRsp Nr. 1998/19094

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 10. Januar 1995 als Beteiligter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klage gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1984 und 1985 erhoben. Das Verfahren wurde durch Beschluß vom 29. Mai 1997 gemäß § 72 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.

Am 25. Juni 1997 beantragte der Kläger, vertreten durch K, im Verfahren X Einsichtnahme in die Prozeßakten.

Das Finanzgericht A (FG) hat den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt. Im Streitfall sei das Rechtsschutzinteresse des Klägers durch die Rücknahme der Klage und die Einstellung des Verfahrens entfallen.

Gegen den Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Sein Interesse an der Akteneinsicht begründet er im wesentlichen damit, daß noch weitere Klagen beim FG A und beim FG B anhängig seien. Das FG A hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig.