BFH - Beschluß vom 30.06.1998
IX B 132/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 61

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (IX B 132/97) - DRsp Nr. 1998/19095

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen IX B 132/97

DRsp Nr. 1998/19095

Gründe:

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 an den Vorsitzenden des 5. Senats des Finanzgerichts (FG) A beantragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) Einsicht in die Akten des FG A zu den Aktenzeichen T, U, V und W.

Zur Begründung führte er an, in seinem Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) --Aktenzeichen Y-- habe sich das FA zur Begründung seiner Behauptungen auf diese Verfahren und die darin ergangenen Entscheidungen gestützt.

Der Vorsitzende des 5. Senats des FG A wies mit Schreiben vom 5. November 1997 den Antrag unter dem Aktenzeichen X ab. Der Antragsteller sei in keinem der genannten vier Verfahren Beteiligter, so daß aus Gründen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung --AO 1977--) ein Verbot bestehe, Daten der an diesen Verfahren Beteiligten zu offenbaren. Alle Verfahren seien im übrigen an das FG B abgegeben worden.

Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und trägt u.a. vor, er habe den Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren Y stellen wollen.

Er beantragt, das FG A anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten des FG A zu den Az. T, U, V und W zu gewähren.

Das FA wendet sich gegen den Antrag.

Die Beschwerde ist unzulässig.