Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 an den Vorsitzenden des 5. Senats des Finanzgerichts (FG) A beantragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) Einsicht in die Akten des FG A zu den Aktenzeichen T, U, V und W.
Zur Begründung führte er an, in seinem Rechtsstreit gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) --Aktenzeichen Y-- habe sich das FA zur Begründung seiner Behauptungen auf diese Verfahren und die darin ergangenen Entscheidungen gestützt.
Der Vorsitzende des 5. Senats des FG A wies mit Schreiben vom 5. November 1997 den Antrag unter dem Aktenzeichen X ab. Der Antragsteller sei in keinem der genannten vier Verfahren Beteiligter, so daß aus Gründen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung --
Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und trägt u.a. vor, er habe den Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren Y stellen wollen.
Er beantragt, das FG A anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten des FG A zu den Az. T, U, V und W zu gewähren.
Das FA wendet sich gegen den Antrag.
Die Beschwerde ist unzulässig.
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