BFH - Beschluß vom 30.06.1998
IX B 142/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 61

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (IX B 142/97) - DRsp Nr. 1998/19096

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen IX B 142/97

DRsp Nr. 1998/19096

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat am 10. September 1997 Klage wegen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücke Nr. 13/14 und 12/15 in A erhoben (Az. X). Über die Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 12. November 1997 beantragte der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens, ihm Einsicht in die Akten des FG A zu den Az. 1, 2, 3 und 4 zu gewähren. Zur Begründung führte er an, mit Bescheid vom 19. November 1990 habe das vor dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zuständige Finanzamt (FA) I die begehrte Feststellung für die Jahre 1984 bis 1987 mangels Überschußerzielungsabsicht abgelehnt. Einige der in diesem Bescheid als Beteiligte genannten Personen hätten vor dem FG A Aussetzung der Vollziehung des Bescheids beantragt.

Das FA habe sich in seiner Klageerwiderung in der Feststellungssache X vom 30. September 1997 auf die Entscheidungen des 5. Senats des FG A unter den oben genannten Aktenzeichen gestützt.

Der Kläger als Miteigentümer und in den oben genannten Verfahren notwendig Beizuladender habe Anspruch darauf zu erfahren, mit welcher Begründung das FG in den genannten Verfahren entschieden hat.