BFH - Beschluß vom 30.06.1998
IX B 28/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 36

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (IX B 28/98) - DRsp Nr. 1998/18380

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen IX B 28/98

DRsp Nr. 1998/18380

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt ist.

1. Die Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist unzulässig. Zwar geht der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zutreffend davon aus, daß grundsätzliche Bedeutung gegeben ist, wenn die für den Streitfall maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, und wenn sich die Bedeutung der Sache nicht in der Entscheidung des Einzelfalls erschöpft, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betrifft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Anm. 7). Das FA hat jedoch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt.