Im Rahmen der am 30. Juni 1997 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage (Az. X) fragte der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beim FG an, ob der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bereits die den Streitfall betreffenden Akten vorgelegt habe und beantragte ggf. Einsicht in diese Akten. Am 27. November 1997 beantragte der Kläger "für den Fall, daß das Finanzamt diese Akten trotz seiner Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 2 der FGO bisher nicht vorgelegt" haben sollte, "den Beklagten zu verurteilen, dem FG die gesamten Akten zu seiner Steuernummer A und B vorzulegen".
Das FG teilte darauf dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 mit, daß die Steuerakten vor einer Entscheidung so rechtzeitig angefordert würden, daß dem Kläger ausreichend Zeit zur Einsicht zur Verfügung stehe. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 5. Dezember 1997, er habe am 27. November 1997 einen Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt, über den das FG nunmehr zu entscheiden habe.
Das FG wies den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 ab. Einer Entscheidung nach § 86 Abs. 3 FGO bedürfe es nicht; denn das FA habe sich nicht geweigert, die Steuerakten vorzulegen.
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