BFH - Beschluß vom 30.06.1998
IX S 24/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 62

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (IX S 24/97) - DRsp Nr. 1998/19098

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen IX S 24/97

DRsp Nr. 1998/19098

Gründe:

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat mit Schriftsatz vom 10. September 1997 beim Finanzgericht (FG) A Klage erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er, den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) zu verurteilen, im einzelnen näher bezeichnete "Folgebescheide" zu erlassen. Das FG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 1997 mitgeteilt, daß die Klage beim FG unter dem Az. X geführt werde. Eine Entscheidung in der Sache hat das FG noch nicht getroffen.

Mit Schreiben vom 18. November 1997 beantragte der Antragsteller persönlich, der Bundesfinanzhof (BFH) möge gemäß den §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die örtliche Zuständigkeit des FG A für sein Klageverfahren bestimmen.

Das FA wendet sich gegen den Antrag.

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichts gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht in schlüssiger Weise vorgetragen.