BFH - Beschluß vom 30.06.1998
X B 140/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 189

BFH - Beschluß vom 30.06.1998 (X B 140/97) - DRsp Nr. 1998/19099

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen X B 140/97

DRsp Nr. 1998/19099

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben - teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine allein auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil der behauptete Verfahrensmangel tatsächlich nicht vorliegt.

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert, soweit sich die Rüge --wie hier hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes im angefochtenen Urteil-- auf eine einzelne Feststellung bezieht, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO die substantiierte Darlegung, welches Sachvorbringen genau unberücksichtigt geblieben sein soll und inwiefern die Berücksichtigung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (s. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. November 1996 II B 36/96 BFH/NV 1997, 493, 494; vgl. außerdem Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 65, § 119 Rz. 11 und 14, § 120 Rz. 37 ff., m.w.N.). Daran fehlt es hier: Der Kläger beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, der Schriftsatz vom 29. April 1997 sei vom Finanzgericht (FG) nicht berücksichtigt worden und habe auch nicht berücksichtigt werden können, weil er erst in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1997 eingereicht worden sei.