I. Das Finanzgericht (FG) erließ dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegenüber am 30. April 1997 ein mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenes klageabweisendes Urteil, das im Rahmen der Darstellung des Tatbestands u.a. die Feststellung enthält: "Die einschlägigen Steuerakten ... haben vorgelegen." Die unter Berufung auf § 105 Abs. 5 des Finanzgerichtsordnung (FGO) gekürzte Darstellung der Entscheidungsgründe endet mit der Feststellung, das Gericht folge "der Begründung der Einspruchsentscheidung in der Einkommensteuersache 1980 sowie der weiteren Einspruchsentscheidungen der übrigen Streitjahre, jeweils vom 10.8.1994". Dieses FG-Urteil ist dem Kläger lt. Postzustellungsurkunde am 18. Juni 1997 zugestellt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der Senat als unbegründet zurückgewiesen hat.
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