BFH - Beschluß vom 30.06.1999
XI R 116/96

BFH - Beschluß vom 30.06.1999 (XI R 116/96) - DRsp Nr. 1999/8620

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen XI R 116/96

DRsp Nr. 1999/8620

Gründe:

I.1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einkommensteuerbescheid vom 6. Mai 1994 erging u.a. hinsichtlich des Arbeitnehmerpauschbetrags, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und der Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). Den hinsichtlich der Scheidungskosten der Klägerin am 27. September 1995 erlassenen Änderungsbescheid des FA machte sie nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.