BFH - Beschluss vom 30.06.2004
II R 30/02

BFH - Beschluss vom 30.06.2004 (II R 30/02) - DRsp Nr. 2004/14393

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen II R 30/02

DRsp Nr. 2004/14393

Gründe:

Nachträglich wurde bekannt, dass durch Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Oktober 2003 über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung Unterbrechung des Revisionsverfahrens eingetreten.

Der Gerichtsbescheid vom 17. März 2004 durfte während der Unterbrechung nicht ergehen; er ist den Beteiligten gegenüber unwirksam und daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. m.w.N. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1988 X R 40/82, BFH/NV 1989, 238, sowie vom 9. Februar 1989 V R 185/84, BFH/NV 1990, 707). Damit ist auch der Antrag vom 14. Juni 2004 auf mündliche Verhandlung hinfällig.