BFH - Beschluss vom 30.06.2004
V B 31/04
Vorinstanzen:
FG Saarlandes - 2 K 121/01 - 11.12.2003,

BFH - Beschluss vom 30.06.2004 (V B 31/04) - DRsp Nr. 2004/18778

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen V B 31/04

DRsp Nr. 2004/18778

Gründe:

I. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1994 bis 1996 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorauszahlungen aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Das FA setzte außerdem Verspätungszuschläge (von insgesamt 1 600 DM) durch bestandskräftig gewordene Bescheide fest und forderte Säumniszuschläge (von insgesamt 4 013,12 DM).

Nachdem die Ansprüche mit Guthaben des Klägers wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 durch Bescheid vom 13. Juli 2000 verrechnet worden waren, beantragte dieser Erlass der bezeichneten Säumnis- und Verspätungszuschläge. Das FA lehnte den Erlass ab und wies den Einspruch zurück.