BFH - Beschluss vom 30.06.2004
VII B 325/03
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 575/00

BFH - Beschluss vom 30.06.2004 (VII B 325/03) - DRsp Nr. 2004/14402

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VII B 325/03

DRsp Nr. 2004/14402

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen, welche die X-GmbH an sie abgetreten hatte. Am 8. April 1999 reichten die Kläger beim FA eine Abtretungsanzeige ein, die von Herrn S unterzeichnet war. S war Geschäftsführer der GmbH gewesen; er war jedoch mit Gesellschafterbeschluss vom 1. März 1999 mit sofortiger Wirkung abberufen und die GmbH aufgelöst worden. Davon hatten die Kläger am 24. März 1999 Kenntnis erlangt. Das FA lehnte die Auszahlung der Erstattungsansprüche an die Kläger ab und erließ einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.