BFH - Beschluss vom 30.06.2004
X R 42/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2466/00

BFH - Beschluss vom 30.06.2004 (X R 42/02) - DRsp Nr. 2004/13448

BFH, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen X R 42/02

DRsp Nr. 2004/13448

Gründe:

I. Gegen das klageabweisende, in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 502 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) legten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten-- erfolgreich die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Beschluss über die Zulassung der Revision wurde dem Prozessbevollmächtigten am 17. Dezember 2002 zugestellt. Die Frist für die Begründung der Revision lief somit am 17. Januar 2003 ab. Innerhalb dieser Frist ging beim Bundesfinanzhof (BFH) keine Revisionsbegründung ein.

Auf den schriftlichen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. Januar 2003, die Revisionsbegründung sei beim BFH erst am 20. Januar 2003 und damit verspätet eingegangen, trug der Prozessbevollmächtigte vor, "dass die Revision bereits am 9. Januar 2003 eingelegt worden ist und bezüglich Begründung um Fristverlängerung gebeten worden war". "Rein vorsorglich" legte er zur Glaubhaftmachung einen Auszug aus dem Postausgangsbuch vom 9. Januar 2003 und eine Kopie des genannten Schreibens vom gleichen Tag vor. Zugleich beantragte er für den Fall, dass dieses Schreiben nicht dem BFH vorliegen sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO).