BFH - Beschluss vom 30.06.2005
V B 72/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7225/01

BFH - Beschluss vom 30.06.2005 (V B 72/04) - DRsp Nr. 2005/15075

BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V B 72/04

DRsp Nr. 2005/15075

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb zum 2. Juni 1988 in der ... Innenstadt ein mit einem Haus (sog. Altbau) bebautes Grundstück. Die in dem Haus befindlichen Wohnungen und Gewerbeeinheiten vermietete die Klägerin teils steuerfrei und teils steuerpflichtig.

Die Klägerin plante, neben dem Altbau auf Baulücken des Grundstücks ein Parkhaus, ein Hotel Garni und später noch ein weiteres Hotel zu errichten. Zur Durchführung der drei Bauvorhaben sollten jeweils geschlossene Immobilienfonds in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden, die die erforderlichen Grundstücksteile zu Bruchteilseigentum von der Klägerin erwerben und dann bebauen sollten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ließ sich weder dem 1989 in Prospektform erstellten Beteiligungsangebot noch dazu zeitnah gefertigten Berechnungen des Gesellschafters der Klägerin entnehmen, ob die Klägerin plante, das jeweilige Bruchteilseigentum an die GbR unter Verzicht nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen) zu veräußern.