BFH - Beschluss vom 30.06.2008
II B 61/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1698
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 2833/04 GrE - 15.8.2007,

BFH - Beschluss vom 30.06.2008 (II B 61/07) - DRsp Nr. 2008/16448

BFH, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen II B 61/07

DRsp Nr. 2008/16448

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie B als Käufer schlossen am 2. Oktober 1991 mit Dr. A als Verkäufer (V) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, wonach V den Käufern in Miteigentum zu je 1/2 ein bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 3,3 Mio. DM zuzüglich Maklerprovision übereignen sollte. Zur Eigentumsumschreibung kam es jedoch nicht. Es wurde lediglich eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer eingetragen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog die Käufer für ihren jeweiligen Erwerb zur Grunderwerbsteuer heran und erteilte am 16. Februar 1992 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Akten über den Steuervorgang sind vom FA nach zehn Jahren vernichtet worden. Auch dem Kläger liegt der Bescheid nicht mehr vor.