BFH - Beschluss vom 30.06.2008
VIII B 184/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 746/07

BFH - Beschluss vom 30.06.2008 (VIII B 184/07) - DRsp Nr. 2008/16471

BFH, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 184/07

DRsp Nr. 2008/16471

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) bzw. gegen deren Nichtberücksichtigung als einkommensmindernde Besteuerungsgrundlage bei der Festsetzung der Einkommensteuer.

Die Kläger leisteten im Streitjahr (1999) einen Gesamtbetrag an Nachzahlungszinsen aus der Steuerfestsetzung für andere Veranlagungszeiträume gemäß § 233a AO in Höhe von 1 476 DM, während sie andererseits Erstattungszinsen aus der Einkommensteuerveranlagung für ein anderes Steuerjahr in Höhe von 441 DM erhielten, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Einkommensteuerfestsetzung den erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen hinzurechnete.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Dabei hatten die Kläger im Klageverfahren ausdrücklich erklärt, die im Streitjahr geleisteten Nachzahlungszinsen weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch als Sonderausgaben geltend zu machen.