BFH - Beschluss vom 30.06.2008
X E 3/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1693
RVGreport 2008, 477

BFH - Beschluss vom 30.06.2008 (X E 3/08) - DRsp Nr. 2008/16049

BFH, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen X E 3/08

DRsp Nr. 2008/16049

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 X B 202/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnungen vom 14. August 2007 und 25. Oktober 2007 nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit ... EUR gegen die Kostenschuldner als Gesamtschuldner angesetzt.

Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führen sie an, die Gerichtskosten seien nicht bei ihnen, sondern bei ihrem früheren Steuerberater zu erheben. Dieser habe die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil ohne Mandat eingelegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien deshalb bei diesem zu erheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.