BFH - Beschluß vom 30.07.1997
II B 10/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 882

BFH - Beschluß vom 30.07.1997 (II B 10/97) - DRsp Nr. 1998/9270

BFH, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen II B 10/97

DRsp Nr. 1998/9270

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, da die Rechtssache nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung hat und auch kein sonstiger Grund zur Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.). Diese Voraussetzung wird für die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage nicht erfüllt.