BFH - Beschluß vom 30.07.1997
II B 37/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 436

BFH - Beschluß vom 30.07.1997 (II B 37/97) - DRsp Nr. 1998/9271

BFH, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen II B 37/97

DRsp Nr. 1998/9271

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). 1. Die von den Klägern und Beschwerdeführerin (Kläger) in der Beschwerdeschrift behauptete grundsätzliche Bedeutung ist nicht schlüssig dargelegt.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85f BFHE 1441 137, BStBl II 1985, 625). Diese grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Daran fehlt es im Streitfall.