BFH - Beschluß vom 30.07.1997 (II R 33/95) - DRsp Nr. 1997/6354
BFH, Beschluß vom 30.07.1997 - Aktenzeichen II R 33/95
DRsp Nr. 1997/6354
»Die Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger kommt wegen der auch das Gericht bindenden Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30AO 1977), regelmäßig nur dann und insoweit in Betracht, wie die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (vgl. § 59FGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO) gegeben sind. Für den Steuerprozeß bedeutet dies, daß eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kläger grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kläger sämtlich jeweils an dem oder den streitigen Steuerrechtsverhältnis(sen) oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde.«