I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichtete in mehreren externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, in denen für die in den neuen Bundesländern stationierten sowjetischen Streitkräfte bestimmter Alkohol von Belgien nach Deutschland befördert wurde, als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen, weil die Versandverfahren nach den Erkenntnissen des HZA nicht ordnungsgemäß beendet wurden. Im ersten Rechtsgang hob der Senat die Vorentscheidung mit dem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1998, 24 wiedergegebenen Urteil vom 9. September 1997 VII R 3/96 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück.
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