BFH - Beschluß vom 30.07.2001
II B 105/00

BFH - Beschluß vom 30.07.2001 (II B 105/00) - DRsp Nr. 2002/810

BFH, Beschluß vom 30.07.2001 - Aktenzeichen II B 105/00

DRsp Nr. 2002/810

Gründe:

I. Der Beigeladene und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) sowie dessen Ehefrau erwarben im Dezember 1991 ein Grundstück. Die Veräußerer führen unter dem Aktenzeichen 1 K 468/98 vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG) einen Finanzrechtsstreit über die Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1981 für dieses Grundstück sowie über den Grundsteuermessbetrag auf denselben Stichtag. Im Verlauf des Rechtsstreits hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 21. Februar 2000 den bisher zugrunde liegenden Bescheid aus dem Jahr 1989 auf und erließ stattdessen gleichzeitig einen neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid zum 1. Januar 1981, den die Veräußerer gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens machten. Anschließend lud das FG den Beschwerdeführer sowie die Ehefrau gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren bei. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.

II. Die Beschwerde ist begründet.