BFH - Beschluss vom 30.07.2003
I B 189/02

BFH - Beschluss vom 30.07.2003 (I B 189/02) - DRsp Nr. 2003/12728

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen I B 189/02

DRsp Nr. 2003/12728

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH in Liquidation-- gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Körperschaftsteuer 1998 und steuerlicher Nebenleistungen durch Urteil vom 1. Oktober 2002 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Sie war insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt wird, das FG habe den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, Beweisanträge übergangen und der Klägerin rechtliches Gehör versagt, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlen insoweit die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Darlegungen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (§ Abs. Satz 3 ). Die Klägerin hätte dazu u.a. schlüssig und substantiiert vortragen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts voraussichtlich ergeben hätten und was sie, wäre ihr das angeblich versagte rechtliche Gehör gewährt worden, noch vorgetragen hätte.