BFH - Beschluss vom 30.07.2003
IX B 61/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 370/02

BFH - Beschluss vom 30.07.2003 (IX B 61/03) - DRsp Nr. 2004/4196

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen IX B 61/03

DRsp Nr. 2004/4196

Gründe:

I. Im Streitfall machen die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung eines Büroraums in ihrem --im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten-- Einfamilienhaus geltend.

Mieter des Büroraums ist eine GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger selbst ist.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis nicht an, weil die Vermietung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei und auch einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das FA ließ den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten Werbungskostenüberschuss deshalb unberücksichtigt und erfasste die "Mieteinnahmen" aus der Überlassung an die GmbH (2 613 DM im Jahr 1999; 2 784 DM im Jahr 2000) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Das FA begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts sowie wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung.