BFH - Beschluss vom 30.07.2003
IX R 31/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4521/00

BFH - Beschluss vom 30.07.2003 (IX R 31/03) - DRsp Nr. 2004/4197

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen IX R 31/03

DRsp Nr. 2004/4197

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) erließ in dem Rechtsstreit der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen den Einkommensteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für den Veranlagungszeitraum 1997 ein Zwischenurteil, in dem die Revision zugelassen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wurde. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5. März 2003 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen....."

Am 16. Mai 2003 haben die Kläger Revision eingelegt, ohne sie zu begründen. Sie beantragen wegen der versäumten Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Rechtsmittelbelehrung sei missverständlich, weil danach die Revision erst nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen sei und ihr Prozessvertreter deshalb als vollständiges Urteil erst das Schlussurteil angesehen habe.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig.