BFH - Beschluss vom 30.07.2003
VIII B 210/02
Fundstellen:
DStRE 2004, 55

BFH - Beschluss vom 30.07.2003 (VIII B 210/02) - DRsp Nr. 2003/14728

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen VIII B 210/02

DRsp Nr. 2003/14728

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im finanzgerichtlichen Verfahren die Abänderung eines gegen ihn ergangenen Bescheids. In der Folgezeit erging ein geänderter Bescheid. Die Beteiligten erklärten hierauf übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch Beschluss vom 1. August 2002 hat das Finanzgericht (FG) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit seinem an das FG gerichteten Schreiben vom 13. August 2002 außerordentliche Beschwerde ein. Er brachte vor, die Kostenentscheidung des FG sei greifbar gesetzeswidrig. Mit Schriftsatz vom 20. März 2003 beantragte er unter Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft sei, seinen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Entscheidung an das FG abzugeben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagte) ist diesem Antrag entgegen getreten. Er vertritt die Auffassung, der vom Kläger eingelegte Rechtsbehelf sei als außerordentliche Beschwerde zu werten. Sie sei wegen der fehlenden Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

II. Der BFH ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Die Beschwerde war an das zuständige FG zurückzugeben.