BFH - Beschluss vom 30.07.2007
II E 1/07

BFH - Beschluss vom 30.07.2007 (II E 1/07) - DRsp Nr. 2007/19043

BFH, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen II E 1/07

DRsp Nr. 2007/19043

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 II B 77/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Mecklenburg-Vorpommern kostenpflichtig zurückgewiesen, mit der es seinem Antrag, gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, ob die Weigerung einer Gemeinde, ihm eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszustellen, rechtmäßig ist, nicht entsprochen hatte. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 22. Februar 2007 nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 50 EUR gegen den Erinnerungsführer angesetzt.

Dagegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf eine beim BFH unter dem Az. II B ../06 anhängige Beschwerde sowie auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen der "verfassungswidrigen Nichtdurchführung des Bescheinigungsverfahrens gemäß § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ". Zugleich beantragt er, gemäß § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und gemäß § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) "die zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen einzustellen und aufzuheben und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen".

II. Die Erinnerung ist unbegründet.