Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten nicht substantiiert darzulegen, dass die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
1. Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).
2. Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben es unterlassen, einen abstrakten und tragenden Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil zu formulieren, der von den von ihnen zitierten Rechtssätzen aus den von ihnen genannten BFH-Urteilen abweichen soll. Sie haben sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis beschränkt, die "Entscheidung des Finanzgerichts (widerspreche) der bisherigen Rechtsprechung des BFH".
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