I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Kindergeld für seine Tochter (T), die nach Beendigung ihrer Schulausbildung von September 2002 bis Oktober 2003 an einem Au-pair-Programm in den USA teilgenommen hat.
Das Finanzgericht (FG) sah die Klage überwiegend als unbegründet an, da T Sprachkurse nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten Umfang von zehn Wochenstunden besucht hatte. Das Urteil wurde dem Kläger am 18. Oktober 2007 zugestellt.
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