BFH - Beschluss vom 30.07.2008
X S 33/08

BFH - Beschluss vom 30.07.2008 (X S 33/08) - DRsp Nr. 2008/17588

BFH, Beschluss vom 30.07.2008 - Aktenzeichen X S 33/08

DRsp Nr. 2008/17588

Gründe:

I. Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat in dem Rechtsstreit 2 K 573/07 die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 6. Dezember 2007 als teilweise unbegründet abgewiesen und für das Jahr 1998 Betriebsausgaben in Höhe von 843 699 DM anerkannt, die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben --insbesondere aufgrund der vom Antragsteller vorgenommenen Devisentermingeschäfte-- jedoch abgelehnt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat mit Beschluss vom heutigen Tag X B 18/08 als unzulässig verworfen.

In Umsetzung des Urteils des FG änderte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 9. Januar 2008 den Gewinnfeststellungsbescheid 1998 und mit Bescheid vom 21. Januar 2008 den Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag. Den dagegen an das FG gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hat das FG mit Beschluss vom 9. Juni 2008 gemäß § 70 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag auf AdV wird abgelehnt.